Wichtige Informationen
Um den Kultureinrichtungen bzw. Kulturveranstaltenden, die bis zum 21.11.2023 (Datum der Haushaltssperre gemäß § 41 BHO) einen Antrag gestellt haben, Vertrauensschutz zu gewähren, haben sich Bund und Länder darauf verständigt, dass die bis einschließlich 21.11.2023 eingereichten Anträge im Kulturfonds Energie des Bundes auf der Grundlage der vorliegenden Angaben der Antragstellenden von den Bewilligungsstellen der Länder soweit möglich final, soweit nötig zunächst vorläufig verbeschieden und die beantragten Summen ausgezahlt werden.
Bei nur vorläufigen Bescheiden werden die Anträge nach Auszahlung von den Bewilligungsstellen der Länder im Nachgang abschließend geprüft. Dabei kann es ggfs. zu Rückforderungen kommen.
Anträge von Kultureinrichtungen und Kulturveranstaltenden, die nach dem 21.11.2023 gestellt wurden, können aufgrund der o. g. Umstände hinsichtlich der Bundesförderung nicht mehr positiv verbeschieden werden.
Die Förderung unterscheidet zwei Fallgruppen: Kultureinrichtungen und Kulturveranstaltende von Einzelveranstaltungen in geschlossenen Räumen:
Adressaten der Förderung
Öffentliche und private Kultureinrichtungen, d.h. Orte, an denen nach Art. 53 Ziff. 2 lit. a) Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) kulturelle Zwecke und Aktivitäten verfolgt werden: „Museen, Archive, Bibliotheken, Kunst- und Kulturzentren oder -stätten, Theater, Kinos, Opernhäuser, Konzerthäuser, sonstige Einrichtungen für Live-Aufführungen, Einrichtungen zur Erhaltung und zum Schutz des Filmerbes und ähnliche Infrastrukturen“. Hierzu zählen auch soziokulturelle Zentren sowie Kultureinrichtungen, für die Kulturelle Bildung im Sinne von Art. 53 Ziff. 2 e) AGVO zu ihren zentralen Aufgaben gehört (z.B. Jugendkunst- und Musikschulen, Kulturzentren und -vereine); erfasst sind Tätigkeiten im Bereich der kulturellen und künstlerischen Bildung sowie Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen durch Vermittlungs- und Bildungsprogramme.
Antragsberechtigt
Antragsberechtigt sind öffentliche und private Kultureinrichtungen, sofern sie öffentlich zugänglich sind.
Gegenstand der Förderung
Umfasst sind die Mehrkosten für Gas, Fernwärme und netzbezogenen Strom.
Die förderfähigen Kosten einer Einrichtung sind die Mehrkosten, die sich aus der Differenz zwischen den jeweils aktuellen Energiekosten (unter den Bedingungen der Preisbremsen) für 80 % des historischen Verbrauchs und den historischen Kosten für 100 % des historischen Verbrauchs ergeben. Der verbrauchsunabhängige Grundpreis wird hierbei nicht berücksichtigt. Die förderfähigen Energiemehrkosten werden anteilig erstattet. Der Kulturfonds Energie bezuschusst die förderfähigen Mehrkosten bei öffentlichen Einrichtungen als maximale Förderquote in Höhe des regulären Bundesanteils, mindestens aber zu 50 %, und bei den privaten Einrichtungen und soziokulturellen Zentren zu 80 %.
Adressaten der Förderung
Kulturveranstaltende nach Art. 53 Ziff. 2 lit. d) AGVO: Veranstaltende von „Veranstaltungen und Aufführungen im Bereich Kunst und Kultur, Festivals, Ausstellungen und ähnliche kulturelle Aktivitäten“ als ticketbasierte Einzelveranstaltungen in geschlossenen Räumen.
Antragsberechtigt
Antragsberechtigt sind Kulturveranstaltende, wenn sie ticketbasierte Kulturveranstaltungen in geschlossenen Räumen durchführen, die nicht selbst als Kultureinrichtung i.S.d. Kulturfonds Energie des Bundes gelten und antragsberechtigt sind.
Gegenstand der Förderung
Da Kulturveranstaltende in der Regel Mietverträge ohne ausgewiesene Energiekosten für die genutzten Veranstaltungsräume schließen, werden sie mit einem Festbetrag gestaffelt nach der Kapazität des Veranstaltungsraumes gefördert.
Ablauf
Auf einen Blick
Wer kann eine Förderung zu den Energiekosten beantragen?
Über den Kulturfonds Energie des Bundes können Kultureinrichtungen, z.B. Theater, Konzerthäuser, Kinos, Museen oder Bibliotheken, sowie Kulturveranstaltende von Einzelveranstaltungen in geschlossenen Räumen eine Unterstützung zur Abfederung der durch die Energiekrise verursachten Härten beantragen. KünstlerInnen individuell sind nicht antragsberechtigt.
Welcher Anteil an Energiekosten wird gefördert?
Kultureinrichtungen können einen anteiligen Ausgleich zum angefallenen Mehrbedarf an Energiekosten beantragen. Veranstaltende von Kulturveranstaltungen können eine Pauschale, gestaffelt nach der Kapazität des Veranstaltungsraums, zur Abfederung der energiebedingten Mehrkosten für die Anmietung der zur Durchführung genutzten Veranstaltungsräume beantragen.
Wie funktioniert die Förderung?
Die Förderung kann rückwirkend für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2023 beantragt werden: Kultureinrichtungen müssen ihren historischen Verbrauch, die historischen und aktuellen Kosten angeben. Die Energiemehrkosten werden anteilig erstattet. Kulturveranstaltende geben ihre (maximal branchenüblichen) Mietkosten der angemieteten Veranstaltungsräume an. Sie erhalten als Ausgleich für die Energiemehrkosten einen Festbetrag pro Veranstaltungstag.